Kosten

Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einheitlich für alle Rechtsanwälte in Deutschland festgelegt. Hierbei schreibt das Gesetz vor, in welcher Höhe der Anwalt seine Gebühren gegenüber einem Mandanten abrechnen darf.

Das RVG erlaubt auch, dass der Mandant und der Anwalt eine abweichende individuelle Vereinbarung über die Vergütung treffen. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann dabei gemäß § 4 Abs. 1 RVG sogar eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.

Die vereinbarte Vergütungsart kann entweder eine Stundensatzvereinbarung oder eine Pauschalgebühr sein. Gegenstand einer Pauschalgebühr kann dabei sowohl eine genau festgelegte Aufgabe – z.B. die arbeitsrechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Aufhebungs- und Abwicklungsvertrages – als auch die regelmäßige Erbringung sämtlicher anfallender Dienstleistungen im außergerichtlichen Bereich sein.

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung liegt dabei auch im Interesse des Mandanten, da sie die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Mandats bei der Bemessung der Anwaltsgebühren ermöglicht. Außerdem führt eine Vergütungsvereinbarung in der Regel zu einer höheren Kostentransparenz, da die zuweilen komplizierten Vorgaben des RVG für den Laien nicht immer verständlich sind.

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Wer kein Geld hat, um einen Anwalt zu bezahlen, erhält als besondere Form der Sozialhilfe Beratungs- oder Prozesskostenhilfe; die Anträge sind beim örtlichen Gericht (Beratungshilfe: Amtsgericht) unter Vorlage der Einkommensnachweise zu stellen. Die Anwaltsgebühren werden größtenteils aus der Staatskasse bezahlt und sind in der Regel sehr viel niedriger als die Regelgebühren.

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